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Private Krankenversicherung (PKV): Urteil Steuer - Ist der Selbstbehalt einer K

Private Krankenversicherung (PKV): Urteil Steuer - Ist der Selbstbehalt einer K

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Der Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung (PKV) ist nicht als Sonderausgaben in der Einkommenssteuer abziehbar Urteil-FG 15.08.2013 - 15 K 1858/12 - Revision abhängig (BFH-Az. VI R 29/14)) Der steuerliche abzugsfähige Beitrag wird durch die erhöhung des slebstbehaltes reduziert.

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Private Krankenversicherung (PKV Recht - Urteil - Steuer - Verbraucherinfomation für Kunden einer privaten Krankenversicherung und gesetzlichen Krankenkasse.

Krankenversicherungsbeiträge der privaten Krankenversicherung (PKV) können nach § Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn sie weder als Betriebsausgaben, noch als Werbungskosten behandelt worden sind. Der Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung (PKV), der für eine Reduzierung des zu zahlenden Beitrages sorgt, kann laut dem Finanzgericht Köln vom .. K /, nicht im Rahmen der privaten Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig berücksichtigt werden. Vgl. Bürgerentlasungsgesetz (steuerrechtliche Abzugsfähifkeit der Krankenkassenbeiträge) Hieraus erfolgt die Ableitung, dass nur solche Ausgaben zu den Beiträgen der privaten Krankenversicherung (PKV) gehören können, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Krankenversicherungsschutzes stehen und als Versorgungsschutz dienen. Leistungen der Eigenbeteiligungen oder Selbstbehalte sind somit keine Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV, Urteil-BFH .. X R / / Praxispauschale bei der gesetzlichen Krankenversicherung, die zum .. eingestellt worden ist). Ein hoher Selbstbehalt reduziert den zu zahlenden privaten Krankenkassenbeitrag (PKV) und somit reduzieren sich die Sonderausgaben und belasten voraussichtlich die außergewöhnlichen Belastungen. Das sollte bei der steuerlichen Betrachtung berücksichtigt werden. Lassen Sie von Ihrem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer sich Ihren Steuervorteil ausrechnen und entscheiden Sie dann welcher Lösungsweg für Ihre Person und Ihre Familienmitgleider der richtige Lösungsweg ist. Ein Versicherungsunternehmen kann und darf Ihnen keine steuerrechtliche Beratung darlegen. Diese können Ihnen nur die zu zahlenden und steuerlich abzugsfähigen Beitrag (Basisbeitrag auf Grundlage des deutschen Spitzensteuersatzes) liefern. Ihr persönlicher steuerlicher Berater (Steuerberater / Steuerberaterin / Wirtschaftsprüfer / Wirtschaftsprüferin) kann dann aufgrund Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen den richtigen Beitragssatz ausrechnen.